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1.1. Die Design-Agentur Raminger & Hirzberger – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners
werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit
der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der
Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die
Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend
und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab
dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die
Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in
Schriftform (zB durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn,
dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (zB durch Tätigwerden
aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem
Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im
Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der
Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe,
Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke)
sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei
nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und
Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich
sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die
Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände
erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde
trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner
unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von
der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des
Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf
eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte
Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung
derartiger Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung
in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos;
er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung
selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen
Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu
substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen
Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des
Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf
achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation
verfügen.
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu
bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine
einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden
allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden
Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage
währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines
Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem
Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Agentur.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere
Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur
jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches
gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags
notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder
Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte
Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten
hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert
wird;
• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und
dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor
Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch
der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die
Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu
verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels
abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 10% des über sie
abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der
Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur
schriftlich veranschlagten um mehr als 10% übersteigen, wird die Agentur
den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen
nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom
Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine
angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der
Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte,
Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab
Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde,
binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei
verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 14% p.a. als
vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der Agentur.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung
verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder
sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten,
zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur
sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge,
erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen
Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden
wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich
festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein
angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten
Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die
Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben
alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen
und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht
berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die
Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren
Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung
ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der
Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar
unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz
erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde
keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten
Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und
Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der
Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur
berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu
verwenden.
10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus
Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles,
Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus,
bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der
Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung
(einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im
vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der
Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst,
ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages
nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen
der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der
Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende
Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit
die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist –
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die
Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem
Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln,
für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen
erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon,
ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls
die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5. Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle
Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu.
Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw.
ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach
Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen,
schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen
Werbeträgern und insbesondere auf ihrem Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls
jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur
schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und
rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist
berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese
unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist
ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens
bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung,
Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden
rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken hinweisen. Jegliche Haftung
der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der
Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird
ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen
oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
lediglich für Schäden, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist
ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der
internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
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